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Hinweise & Fußnoten:
*Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden nur bereitgestellt, wenn ein entsprechender Bedarf und eine Notwendigkeit im Einzelfall bestehen. Die Einschätzung des individuellen Bedarfs erfolgt durch die Pflegekasse gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Ein Anspruch auf Versorgung besteht nur, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.